Ich erstelle für Sie sämtliche Jahresabschlüsse.
Kleinere Jahresabschlüsse können in der Regel durch sog. "Gewinnermittlungen" oder auch „Einnahmen-Überschuss-Rechnungen“ gemäß § 4 Absatz 3 EStG erfolgen.
Falls eine gesetzliche Vorschrift dies erfordert, muss der Jahresabschluss gemäß. § 4 bzw. § 5 EStG erstellt werden (= Bilanzierung).
Ein zeitlich frühzeitig erstellter Jahresabschluss ist im Hinblick auf vorausblickende steuerliche Gegebenheiten am sinnvollsten.
Setzen Sie sich daher mit mir frühzeitig in Verbindung, damit Sie durch die Auswirkungen Ihres Jahresabschlusses möglichst zeitnah informiert und vorbereitet sind (z.B. zu erwartende Steuererstattungen oder zu erwartende Steuernachzahlungen).